EKF zur Neuregelung des Finanzausgleichs
19. Januar 2019 – Der Kirchenrat führt bis Ende Januar 2019 ein Vernehmlassungsverfahren über eine Neuregelung des kirchlichen Finanzausgleichs durch (Änderung der Finanzverordnung). – Eine Einschätzung von Karl Stengel.
Der Finanzausgleich ist ein Zeichen der Solidarität: Die finanziellen Unterschiede zwischen den Kirchgemeinden werden vermindert, ohne dass dies die Kantonalkirche belastet. Schon darum ist dieser Ausgleich ein grundlegendes kirchliches Anliegen. Wenn diese Solidarität und ebenso die Transparenz verstärkt werden, ist dies auf jeden Fall zu begrüssen.
Die Neuregelung des Finanzausgleichs nahm der Kirchenrat aufgrund eines Postulats von Andy Strahm, Gossau (Evangelisch-kirchliche Fraktion) an die Hand. Die Vorlage geht in die richtige Richtung, denn sie übernimmt grundsätzlich die im Kanton und in der römisch-katholischen Körperschaft seit Jahren bestehende Regelung (System des Ressourcenausgleichs statt eines Defizitdeckungsverfahrens, indem auch bei den Leistungen die Steuerkraft der begünstigten Gemeinden berücksichtigt wird).
Trotzdem besteht weiterer Verbesserungsbedarf:
- Der Gesamtbetrag von 4 Mio. Franken jährlich soll unverändert bleiben. Dies ist – im Vergleich zu den Ausgaben der Kantonalkirche (rund 100 Mio. Franken) – nach wie vor bescheiden. Der Betrag dürfte seinerzeit zufällig – und damit willkürlich – festgelegt worden sein. Zudem soll er unverändert bleiben und nicht einmal in Zukunft an veränderte finanzielle Verhältnisse angepasst werden. Deshalb ist zu fordern, dass der Betrag erhöht oder zumindest flexibel berechnet wird, dh. in einem bestimmten Prozentsatz der Gesamtausgaben der Kantonalkirche (z.B. 5 %).
- Die Berechnung von Steuerkraftzuschuss und der sog. Mitgliederfaktor (Ausstattungszuschuss) sollen durch den Kirchenrat festgelegt werden (§§ 77 und 78 des Entwurfs). Dieser soll auf 4,0 begrenzt werden, um zu verhindern, dass kleine Kirchgemeinden nicht übermässig begünstigt werden. Zu verlangen ist, dass die Kirchensynode – an Stelle des Kirchenrates – dies festgelegt, denn es handelt sich dabei um einen politschen Entscheid.
- Die Übergangsregelung beruht auf Annahmen. Sie enthält keine Bestandesgarantie. Für kleine und mittlere Kirchgemeinden kann dies zu unbliebsamen Überraschungen führen.
- Unbefriedend bleibt, dass gewisse Leistungen der Kantonalkirche ausgeklammert bleiben, namentlich die Bezahlung der Pfarrstellen in den Institutionen (Spitäler, Pflegeeinrichtungen usw.), was einzelne – besonders die grossen – Kirchgemeinden bevorzugt. Diese Leistungen müssen aus Gründen der Transparenz unbedingt einbezogen werden.