Kantonsrat ermöglicht Kirchgemeindeparlamente

1. September 2017 – Grosse Zürcher Kirchgemeinden können künftig ein Parlament bilden, das an die Stelle der Kirchgemeindeversammlung tritt. Dies ist eine der Änderungen im Zürcher Kirchengesetz, die der der Kantonsrat am 28. August beschlossen hat. Teile von Kirchgemeinden können aber nicht selbst Pfarrwahlen durchführen.

Die Revision des Kirchengesetzes von 2007 wurde ohne Gegenstimmen angenommen, mit 153 Ja bei 12 Enthaltungen der Grünliberalen. Die Landeskirche erhält mehr Handlungsspielraum. Die Wiederwahl von Pfarrerinnen und Pfarrern kann künftig wieder still erfolgen – wenn sie nicht bestritten wird.

Im Zentrum der Revision standen einerseits die Änderungen, welche die Landeskirche für die geplanten Grossgemeinden benötigt. Das Gesetz ermöglicht neu Kirchgemeindeparlamente als Legislative – wie sie funktionieren, lässt es offen.

Zugleich verbietet es Pfarrwahlen in Teilgemeinden, etwa den geplanten Kirchenkreisen der Zürcher Stadtkirche (über 80‘000 Mitglieder). Nach der Vorlage, die Ende 2015 der Kirchensynode zur Vernehmlassung vorgelegt wurde, hätten Kirchgemeinden «den Stimmberechtigten von Gemeindeteilen das Recht zur Wahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrerinnen für ihr Gebiet übertragen können». Der Kantonsrat lehnte dies nun nach längerem Seillziehen ab.

Mehr Spielraum bei Liegenschaften
Andererseits erleichtert die Revision die Umnutzung von kirchlichen Liegenschaften. Der Kanton verzichtet „in der Regel auf Rechte und Forderungen … aus einem Vertrag betreffend die Übertragung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung einem gemeinnützigen Zweck dient“ (neuer Art. 32a,1).

Im revidierten Gesetz wird zudem die Befugnis der kantonalen kirchlichen Körperschaften, auf Personendaten zuzugreifen, „die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen“, in einem eigenen Absatz festgehalten. Der Kirchenrat will ein detailliertes zentrales Mitgliederregister erstellen (EKO, Art. 28a).

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