«Ja aber» zu Entschuldungsbeiträgen
5. Mai 2017 – Bei der Teilrevision der Finanzverordnung hat die Kirchensynode die Möglichkeit geschaffen, fusionierenden Kirchgemeinden Entschuldungsbeiträge zukommen zu lassen. Falls solche Gemeinden innert zehn Jahre zu Vermögen kommen, soll Geld zurückgefordert werden können.
Beim ersten Anlauf zu solchen Entschuldungsbeiträgen im Januar hatten Synodale dem Kirchenrat die fehlende Rechtsgrundlage vorgehalten und den Antrag abgelehnt. Grund: Wer dafür eintritt, dass sinnvolle Zusammenschlüsse von Gemeinden nicht an Schulden scheitern, will doch nicht sparsame, zurückhaltend investierende Gemeinden bestrafen. Trotzdem wollte die (ständige) Finanzkommission solche Entschuldungsbeiträge ins Ermessen des Kirchenrats stellen.
Mit diesem Punkt tat sich die adhoc-Kommission der Synode, welche die Finanzverordnung vorberiet, schwer. Denn nach Fusionen, so die Einschätzung, wird es zum Verkauf von Liegenschaften kommen. Die Mehrheit lehnte darum Entschuldungsbeiträge (nicht aber Projektbeiträge) grundsätzlich ab. Die Minderheit befürwortete sie unter der Bedingung, dass bei klar verbesserter Finanzlage innert zehn Jahren Gelder zurückgefordert werden können – und das müsse auch in der Finanzverordnung festgehalten werden. Dieser Antrag fand nach längerer Diskussion eine Mehrheit (55:38 Stimmen).
«Immobilienstrategie» für jede Kirchgemeinde
Die meisten Anpassungen in der Verordnung (grossenteils im Blick aufs neue Gemeindegesetz des Kantons) wurden diskussionslos genehmigt. Unter anderem werden alle Kirchgemeinden zu einer Immobilienstrategie verpflichtet, wenn sie «im Rahmen von Renovationen sowie Um- und Neubauten … erheblich bauliche Investitionen tätigen». Sie haben Räumlichkeiten auch der Nachbargemeinden zu berücksichtigen und «die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von möglichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen». Zudem sind Räume in kirchlichen Liegenschaften künftig so zu planen, «dass sie für verschiedene Zwecke genutzt und … anderen Zwecken zugeführt werden können» (Art. 89). Die revidierte Verordnung passierte endlich ohne Gegenstimme.
Personalfragen
Die Zürcher Landeskirche hat das Pfarramt weitestgehend geregelt. Bei anderen Mitarbeitenden bleiben mehr Fragen offen. Adrian Honegger, Sekretär der Winterthurer Stadtverbands, regte daher mit einem Postulat ein Handbuch Personalrecht an; es soll Kirchgemeinden bei Unklarheiten und heiklen rechtlichen Fragen helfen. Synodale brachten mehrere Punkte zur Sprache (Arbeitszeitregelung, Kompensation) und verwiesen auf mangelnde Kenntnisse in Kirchenpflegen. Das Unterfangen dürfe nicht auf den Sankt Nimmerleinstag verschoben werden, mahnte Karl Stengel. Kirchenratspräsident Michel Müller sagte, das Postulat sei zum falschen Zeitpunkt eingereicht worden; der Kirchenrat habe es wegen der Osterferien inhaltlich nicht besprechen können. Die Synodalen stimmten gegen die Überweisung.
Autonomie der Kirchgemeinden
Die Antwort des Kirchenrats auf Fragen von Jürg-Christian Hürlimann wollte die Mehrheit der Synodalen nicht diskutieren, obwohl sie Grundfragen der Kirche betrifft: die Autonomie der Kirchgemeinden und den «Grundsatz der Zuordnung» (Verhältnis zwischen Kirchenpflegen und Pfarrschaft). Der Kirchenrat liess dazu vom Zentrum für Kirchenentwicklung der Universität Zürich ein Gutachten erstellen. In seiner Antwort hielt er fest, dass sich Gemeindeautonomie und Zuordnungsmodell gegenseitig ergänzen und bedingen. – Mit den Fragen wird sich die Evangelisch-kirchliche Vereinigung Zürich EKVZ weiter befassen.