Teilrevision der Kirchenordnung vor der Beratung

28. März 2018 – Im Dezember veröffentlichte der Kirchenrat die Vorlage, die er nach der Vernehmlassung erstellt hatte. Inzwischen haben drei Kommissionen der Kirchensynode die Artikel vorberaten. In einigen Punkten formulierten sie abweichende Anträge; in anderen (Kasualien) erwuchs den Vorschlagen des Kirchenrates starke Opposition. Zur Zuteilung von Pfarrstellen resultierte in der Kommission ein Antrag, der schon Kirchgemeinden ab 1500 Mitgliedern zusätzliche Stellenprozente ermöglichen will. Was ist in der öffentlichen Debatte im Rathaus am 3. und 10. April sowie am 8. und 15. Mai zu erwarten? – Die Übersicht folgt den Artikeln.

Die Absicht des Kirchenrats, eine Mitgliederdatenbank zu erstellen und die Daten interkantonal auszutauschen (Art. 23,28a), stiess auf wenig Opposition. Kontroverser diskutierte die Kommission I die Anträge, Taufe, Trauung und Abdankung stärker auf Wünsche der «Kunden» auszurichten (Art. 46,59,62).

Soll der Pfarrer/die Pfarrerin «die Taufe in begründeten Fällen ausserhalb des Gemeindegottesdienstes vornehmen» können? Die Kommission war 5:4 gespalten. Denn auch heute sind Ausnahmen möglich («in der Regel»). Dass der Entscheid dem Pfarrer zusteht, wurde unterschiedlich beurteilt; absehbar ist, dass die Öffentlichkeit einige Pfarrer als unflexibel wahrnehmen wird. Uneins war die Kommission über die Bedeutung der Anwesenheit der Gottesdienstgemeinde für die Taufe. Die Zürcher Reformatoren hatten, indem sie darauf pochten, die Aufnahme in die Gemeinde als Sinn der Taufe betont.

Kirche für Kunden
Bei der Trauung will der Kirchenrat die «Anfrage des Brautpaars» für einen anderen Ort als die Kirche in die Kirchenordnung schreiben; der Pfarrer soll darüber entscheiden können. Die Spannung, die diese Kann-Bestimmung schafft, brachte dem Antrag viel Gegenwind in der Kommission. Die Minderheit (4 von 9) beantragt, den Artikel nicht zu ändern.

Dasselbe tut sie beim kirchenrätlichen Antrag, den «Wunsch der verstorbenen Person» oder die Anfrage der Angehörigen für einen unkonventionellen Abdankungsort explizit aufzuführen (schon bisher kann der Pfarrer dies ausnahmsweise tun). Insgesamt standen die Befürworter einer Dienstleister-Kirche gegen jene, die das Profil der Kasualien nicht zeitgeistig verwischen wollen.

Mitgliederzeitung?
Die Kommission war ebenso (5:4) gespalten in der Frage, ob die Landeskirche «reformiert.» zu ihrer Mitgliederzeitung für prinzipiell alle Reformierten im Kanton machen soll (Art. 91). Der Kirchenrat will den Kirchenpflegen das Recht nehmen, über die Information in der Kirchgemeinde zu entscheiden; allein der Einzelne hätte fortan das Recht, das Blatt abzubestellen.

Entgegen dem Wunsch der allermeisten Kirchgemeinden, die sich in der Vernehmlassung zur Finanzierung äusserten, will der Kirchenrat ihnen die Kosten direkt auflegen. Die Gegner dieses Obligatoriums warnten vor dem Schaden für die Gemeindeautonomie (eine Handvoll Gemeinden gibt eigene Blätter heraus).

Für kleine Gemeinden weniger Pfarrstellen
Die Bemessung der Gemeindepfarrstellen ist ein Hauptpunkt der Teilrevision (Art. 117). Der Kirchenrat will sie grundsätzlich linear gestalten: zehn Stellenprozente für 200 Mitglieder. Zusätzliche Stellenprozente soll es für Gemeinden mit über 2000 Mitgliedern geben, um ihnen, wie der Kirchenrat schreibt, zu erleichtern, «besondere Aufgaben und Projekte zu verwirklichen und Schwerpunkte im Gemeindeaufbau zu setzen».

Für besondere Umstände und Härtefälle will der Kirchenrat überdies 1000 Stellenprozente zuteilen können (weniger als bisher). Gemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern soll die neue Regelung erst in der übernächsten Amtsdauer 2024-2028 treffen. Das Minimalpensum für Pfarrer in einer Gemeinde ist wie bisher 30 Prozent. Weiterhin können Gemeinden selbst Pfarrstellen, auch zusätzliche Prozente, finanzieren.

Die Kirchensynode soll für jede Amtsdauer über alle Pfarrstellen beschliessen (bisher nur Ergänzungspfarrstellen); sie kann dabei auch die finanzielle Situation der Landeskirche berücksichtigen. Neu ist zudem, dass Kirchenpflegen das Gesamtpensum der Pfarrstellen künftig selbst auf die Pfarrer und Pfarrerinnen in der Gemeinde aufteilen können.

Die Kommission II beriet den Artikel 117 eingehend. Bei der bisherigen Regelung (ordentliche und Ergänzungspfarrstellen) wollte sie nicht bleiben. Eine Minderheit (4 von 9) beantragt, zusätzliche Stellenprozente schon ab 1‘500 Mitgliedern zu gewähren. Ein zweiter Minderheitsantrag (3 von 9) zielt darauf ab, die Wohnsitzpflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer gänzlich aufzuheben – der Kirchenrat will, dass wenigstens ein Vertreter der Pfarrschaft in der Kirchgemeinde wohnt (Art. 122). Andererseits votierte die Kommission einmütig dafür, dass Kirchgemeinden weiterhin ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung besitzen. Der Kirchenrat will diese Regelung (Art. 247) aufheben.

Vielfalt ohne Minderheitenschutz?
Dass in der reformierten Kirche (die sich der Pluralität verschrieben hat) die Vielfalt gefördert wird, versteht sich von selbst. Der Kirchenrat will aber den Artikel 155 gänzlich umschreiben. Der bisherige Satz «Die Kirchgemeinden achten kirchliche Minderheiten innerhalb der Landeskirche» soll dahinfallen, samt dem Folgesatz, wonach diese Minderheiten «in das Ganze von Kirchgemeinde und Landeskirche einzubeziehen» sind.

Neu will der Kirchenrat im Art. 155 den Kirchgemeinden auftragen, «unterschiedliche Formen des kirchlichen Lebens» zu fördern und entsprechende Initiativen von Mitgliedern (auch finanziell) zu unterstützen. Die Kommission III ging darauf ein; explizit soll festgehalten werden, dass auch Landeskirche und Kirchenrat ihrerseits die Vielfalt fördern.

Unbestritten waren die Regelungen, die extra für die Stadtkirchgemeinde Zürich vorgesehen sind: Sie soll ein Kirchgemeindeparlament erhalten (Art. 158a-h).

Kompetenzen des Kirchenrates
Der Kirchenrat beantragt für sich vervielfachte Finanzkompetenzen (Art. 221). Den jährlichen Gesamtbetrag für neue, nicht budgetierte Ausgaben und Nachtragskredite halbierte die Kommission von 4 auf 2 Millionen Franken. Sie stützte jedoch den Antrag der Exekutive für die Kompetenz, jährlich wiederkehrend 100‘000 Franken ausgeben zu können; die Finanzkommission hatte 50‘000 Franken (bisher 30‘000) als angemessen erachtet.

Initiativ wurde die Kommission III beim Initiativrecht, das der Kirchenrat nicht ändern wollte (Art. 203). Angesichts des Mitgliederrückgangs sollen sieben Kirchgemeinden (bisher 12) und 1‘000 Stimmberechtigte (bisher 2‘000) eine Initiative einreichen können. Ähnlich senken will die Kommission die Hürden für Referenden (Art. 205: 12 statt 20 Kirchgemeinden, 1‘000 statt 1‘500 Stimmberechtigte).

Die Vorlage des Kirchenrates mit Erläuterungen   
Die Vorlage des Kirchenrates und die Anträge der vorberatenden Kommissionen

Die Versammlungen der Kirchensynode im Rathaus (3. und 10. April, 8. und 15. Mai) sind öffentlich. Auf www.evangelisch-zuerich.ch wird die EKVZ über die Beratungen informieren.

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